Berechnung Kündigungsfrist nach § 622 BGB
So berechnen Sie die Kündigungsfrist nach § 622 BGB
Sofern im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, ergibt sich die Kündigungsfrist eines Arbeitsvertrages nach § 622 BGB. Grds. gilt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15ten eines Monats oder zum Ende des Kalendermonats kündigen kann. Das gilt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt ist. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Die genauen Kündigungsfristen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für ihn gelten soll. Dieses wird dann meistens explizit im Arbeitsvertrag festgehalten. Dort findet sich dass eine Regelung die sinngemäß lautet:
Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.
Mit unserem praktischen Rechner können Sie die Kündigungsfristen nach § 622 BGB berechnen. Beachten Sie bitte die Nutzungshinweise.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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Häufig gestellte Fragen zur Urlaubsabgeltung
Gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Fristen?
Grundsätzlich gilt, dass per Gesetz (§ 622 BGB) der Arbeitnehmer kürzere Fristen zu beachten hat.
Wann gelten die verlängerten Fristen aus § 622 BGB auch für Arbeitgeber?
Diese gelten dann, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag so geregelt ist.
Können die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitnehmer vertraglich verkürzt werden?
Nein, grds. wäre eine solche Vereinbarung unzulässig.