Urlaubsanspruch nach Kündigung
Urlaubsanspruch nach Kündigung:
Ein:e Mitarbeiter:in kündigt und hat noch Urlaubstage übrig – was nun? Dieser Leitfaden erklärt alle wichtigen Regelungen zum Urlaubsanspruch nach Kündigung und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie Sie den Resturlaub korrekt berechnen und abgelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Mitarbeiter:innen behalten ihren Urlaubsanspruch auch nach einer Kündigung
- Bei Ausscheiden bis 30.06.: Anteiliger Urlaubsanspruch pro Beschäftigungsmonat
- Bei Ausscheiden nach 30.06.: Voller gesetzlicher Mindesturlaub steht zu
- Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden
- Die Regelungen gelten bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
1. Gesetzlicher Rahmen des Urlaubsanspruchs
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt:
- Bei 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
- Bei 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
Wichtig: Der Urlaubsanspruch muss grundsätzlich „in Natur“ genommen werden – das heißt als bezahlte Freistellung von der Arbeit. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, erfolgt eine finanzielle Abgeltung.
2. Urlaubsanspruch nach Kündigung bis 30.06.
Scheiden Mitarbeiter:innen in der ersten Jahreshälfte aus, gilt:
- Pro vollem Beschäftigungsmonat: 1/12 des Jahresurlaubs
- Beispielrechnung bei 24 Urlaubstagen und Ausscheiden zum 31.03.:
- 24 Tage ÷ 12 Monate × 3 Monate = 6 Urlaubstage
- Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen werden aufgerundet
3. Urlaubsanspruch nach Kündigung nach 30.06.
Bei Ausscheiden nach dem 30.06. haben Mitarbeiter:innen Anspruch auf:
- Den vollen gesetzlichen Mindesturlaub
- Bei vertraglichem Mehrurlaub: Anteilige Berechnung möglich, wenn „pro rata temporis“-Klausel vereinbart
- Beispiel: Bei 30 Vertragsurlaubstagen
- 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub (voller Anspruch)
- 10 Tage Mehrurlaub anteilig nach Beschäftigungsmonaten
4. Urlaubsabgeltung: Berechnung und Auszahlung
Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden:
- Berechnungsbasis: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
- Überstundenvergütungen bleiben unberücksichtigt
- Formel: (Bruttolohn 13 Wochen × ausstehende Urlaubstage) ÷ Arbeitstage in 13 Wochen
Beispielrechnung:
- Monatsgehalt: 2.500 € brutto
- Resturlaub: 3 Tage
- Berechnung: (2.500 € × 3 Monate × 3 Tage) ÷ 65 Arbeitstage = 346,15 € brutto
5. Sonderfälle und Ausnahmen
Bei Arbeitsunfähigkeit
- Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs bleibt bestehen
- Zusatzurlaub kann bei vertraglicher Vereinbarung verfallen
Bei fristloser Kündigung
- Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen
- Sofortige Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstage möglich
- Alternative: Finanzielle Abgeltung
6. Verzicht und Umwandlung
Mitarbeiter:innen können:
- Urlaubsabgeltung gegen höhere Abfindung tauschen
- Verzichtserklärung nur im Rahmen eines Vergleichs
- Schriftliche Vereinbarung erforderlich
7. Praxistipps für Arbeitgeber
- Urlaubsanspruch bei Kündigung sofort prüfen
- Resturlaub möglichst vor Ausscheiden gewähren
- Abgeltungsansprüche schriftlich dokumentieren
- Bei Zusatzurlaub: Vertragsklauseln prüfen
- Im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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Häufig gestellte Fragen zur Urlaubsabgeltung
Besteht immer Anspruch auf vollen Jahresurlaub?
Nein, nur bei Ausscheiden nach dem 30.06. und nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Kann Resturlaub verfallen?
Ja, aufgrund von Ausschlusfristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen kann dieser verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Spielt der Kündigungsgrund eine Rolle?
Nein, der Urlaubsanspruch besteht unabhängig vom Kündigungsgrund.