Urlaubsanspruch nach Kündigung

Urlaubsanspruch nach Kündigung:

Ein:e Mitarbeiter:in kündigt und hat noch Urlaubstage übrig – was nun? Dieser Leitfaden erklärt alle wichtigen Regelungen zum Urlaubsanspruch nach Kündigung und zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie Sie den Resturlaub korrekt berechnen und abgelten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mitarbeiter:innen behalten ihren Urlaubsanspruch auch nach einer Kündigung
  • Bei Ausscheiden bis 30.06.: Anteiliger Urlaubsanspruch pro Beschäftigungsmonat
  • Bei Ausscheiden nach 30.06.: Voller gesetzlicher Mindesturlaub steht zu
  • Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden
  • Die Regelungen gelten bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung

1. Gesetzlicher Rahmen des Urlaubsanspruchs

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt:

  • Bei 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
  • Bei 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage

Wichtig: Der Urlaubsanspruch muss grundsätzlich „in Natur“ genommen werden – das heißt als bezahlte Freistellung von der Arbeit. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, erfolgt eine finanzielle Abgeltung.

2. Urlaubsanspruch nach Kündigung bis 30.06.

Scheiden Mitarbeiter:innen in der ersten Jahreshälfte aus, gilt:

  • Pro vollem Beschäftigungsmonat: 1/12 des Jahresurlaubs
  • Beispielrechnung bei 24 Urlaubstagen und Ausscheiden zum 31.03.:
  • 24 Tage ÷ 12 Monate × 3 Monate = 6 Urlaubstage
  • Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen werden aufgerundet

3. Urlaubsanspruch nach Kündigung nach 30.06.

Bei Ausscheiden nach dem 30.06. haben Mitarbeiter:innen Anspruch auf:

  • Den vollen gesetzlichen Mindesturlaub
  • Bei vertraglichem Mehrurlaub: Anteilige Berechnung möglich, wenn „pro rata temporis“-Klausel vereinbart
  • Beispiel: Bei 30 Vertragsurlaubstagen
  • 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub (voller Anspruch)
  • 10 Tage Mehrurlaub anteilig nach Beschäftigungsmonaten

4. Urlaubsabgeltung: Berechnung und Auszahlung

Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden:

  • Berechnungsbasis: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
  • Überstundenvergütungen bleiben unberücksichtigt
  • Formel: (Bruttolohn 13 Wochen × ausstehende Urlaubstage) ÷ Arbeitstage in 13 Wochen

Beispielrechnung:

  • Monatsgehalt: 2.500 € brutto
  • Resturlaub: 3 Tage
  • Berechnung: (2.500 € × 3 Monate × 3 Tage) ÷ 65 Arbeitstage = 346,15 € brutto

5. Sonderfälle und Ausnahmen

Bei Arbeitsunfähigkeit

  • Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs bleibt bestehen
  • Zusatzurlaub kann bei vertraglicher Vereinbarung verfallen

Bei fristloser Kündigung

  • Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen
  • Sofortige Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstage möglich
  • Alternative: Finanzielle Abgeltung

6. Verzicht und Umwandlung

Mitarbeiter:innen können:

  • Urlaubsabgeltung gegen höhere Abfindung tauschen
  • Verzichtserklärung nur im Rahmen eines Vergleichs
  • Schriftliche Vereinbarung erforderlich

7. Praxistipps für Arbeitgeber

  • Urlaubsanspruch bei Kündigung sofort prüfen
  • Resturlaub möglichst vor Ausscheiden gewähren
  • Abgeltungsansprüche schriftlich dokumentieren
  • Bei Zusatzurlaub: Vertragsklauseln prüfen
  • Im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen

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Urlaubsanspruch Rechner

i Nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz
Bei Vorhandensein wird der übergesetzliche Urlaub zeitanteilig berechnet
Zwischenberechnung:
Gesetzlicher Mindestanspruch bei 5-Tage-Woche: 20 Tage
Gesetzlicher Mindestanspruch bei 6-Tage-Woche: 24 Tage
Ihr anteiliger gesetzlicher Anspruch: Tage
Gesetzlicher Mindesturlaub: Tage
Bei Austritt nach dem 30.06. voller Anspruch
Übergesetzlicher Urlaub: Tage
Berechnung je nach vertraglicher Regelung
Gesamtanspruch: Tage
Hinweis: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Häufig gestellte Fragen zur Urlaubsabgeltung

Besteht immer Anspruch auf vollen Jahresurlaub?

Kann Resturlaub verfallen?

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