Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Hier können Sie lesen, was Sie jetzt tun müssen.
1. Was ist Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr vollständig genommen werden kann. Gemäß § 7 Abs.4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) wird in solchen Fällen der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten, also abgegolten.
2. Berechnung der Urlaubsabgeltung
Wie wird nun die Urlaubsabgeltung berechnet? Die Antwort hierzu lässt sich aus § 11 BUrlG entnehmen. Dort heißt es:
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Um den Geldwert des nicht genommenen Urlaubs zu bestimmen, wird zunächst der Tageswert eines Arbeitstages ermittelt. Sodann wird der Wert einer Arbeitswoche errechnet, indem man das Monatsgehalt mit 3 multipliziert (= Quartalsgehalt) und dann durch 13 teilt. Bei einer 5-Tage-Woche wird das Wochengehalt dann entsprechend durch 5 geteilt und dadurch der Tageswert ermittelt. Bei einer 6-Tage-Woche wird dann entsprechend durch 6 geteilt, usw. Folglich ergibt sich au sdem oben geschriebenen folgende Formel:
Bruttomonatsverdienst × 3 = Quartalsgehalt ÷ 13 = Wochengehalt ÷ Arbeitstage pro Woche × ausstehende Urlaubstage=AbgeltungsanspruchBruttomonatsverdienst×3=Quartalsgehalt÷13=Wochengehalt÷Arbeitstage pro Woche×ausstehende Urlaubstage=Abgeltungsanspruch
Mit unserem Urlaubsabrechnungsrechner können Sie bequem den Urlaubsabgeltungsrechner berechnen.
3. Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte und Minijobber
Das BUrlG sieht für eine 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage vor. Bei Teilzeitkräften oder Minijobbern wird dieser Anspruch anteilig berechnet:
- 5 Tage/Woche: (5 × 24/6) = 20 (5×24/6) = 20 Urlaubstage
- 4 Tage/Woche: (4× 24/6) = 16 (4×24/6)=16 Urlaubstage
- 3 Tage/Woche: (3× 24/6) = 12 (3×24/6)=12 Urlaubstage
- 2 Tage/Woche: (2× 24/6) = 8 (2×24/6)= 8 Urlaubstage
- 1 Tage/Woche: (1× 24/6) = 4 (1×24/6)= 4 Urlaubstage
Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag ist für diese Berechnung nicht relevant.
Mit unserem Urlaubssrechner können Sie bequem den Urlaubsanspruch berechnen.
4. Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeitszeit
Für Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch auf Jahresbasis berechnet. Beispiel: Wenn man in einem Jahr an 226 Tagen arbeitet (18 Wochen à 5 Tage und 34 Wochen à 4 Tage), dann ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 17 Tagen (226/312×24≈17,38)(226/312×24≈17,38).
5. Voller Urlaubsanspruch und Teilurlaub
Gemäß § 4 BUrlG entsteht ein voller Urlaubsanspruch nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer. Wer diese Wartezeit erfüllt und dann ausscheidet, erhält den vollen Urlaubsanspruch. Scheidet man vorher aus, steht einem pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu.
6. Termin vereinbaren
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