Genereller Hinweis zum Umgang mit Mustern
Ein Muster ersetzt in keinem Fall eine anwaltliche Beratung. Der nachfolgende Text dient lediglich als Muster, um zu veranschaulichen, welche Aspekte bei einer solchen Darstellung berücksichtigt werden sollten. Bitte beachten Sie, dass die hier dargebotenen Formulierungen lediglich Vorschläge sind und keine rechtliche Beratung im spezifischen Fall darstellen. Für die Korrektheit oder Vollständigkeit können wir keine Garantie übernehmen. Wenn Sie sich an dieser Vorlage orientieren oder sie übernehmen möchten, ist es wichtig, dass Sie sich der Bedeutung dieses Beispieltextes in allen Details bewusst sind. Bedenken Sie, dass die Wahl eines bestimmten Textes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, die in Ihrem speziellen Fall möglicherweise nicht angemessen sind. Bei Unsicherheiten oder Unklarheiten empfehlen wir, rechtlichen Rat einzuholen.
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Muster: Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch Arbeitgeber
Herrn
Max Mustermann
Musterstraße 99
12345 Fantasiestadt
Per Boten
Fantasiestadt, XX.XX.20XX
Betreff: Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr Mustermann,
hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns seit dem XX.XX.XXXX bestehende Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich, wobei wir Ihnen eine Auslauffrist gewähren, die der ihnen zustehenden Kündigungsfrist entspricht. Das Arbeitsverhältnis endet dementsprechend mit dem Ablauf des XX.XX.XXXX.
Wir sehen uns zu diesem Schritt durch die bevorstehende Betriebschließung [alternativ: durch ihre dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit] gezwungen. Ihre bestehende ordentliche Unkündbarkeit kennen und respektieren wir, doch zwingen uns die o.g. Umstände zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, zu der wir gemäß § 626 BGB berechtigt sind.
Für den Fall, dass sich die fristlose Kündigung als unwirksam erweisen sollte, kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, bei dem es sich nach unserer Berechnung um den XX.XX.XXXX handelt.
Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Eine Arbeitsuchendmeldung kann online, persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, sind Sie zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde. Eine Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift Martha Musterfrau
Geschäftsführerin