- Wichtige Fristen im Arbeitsrecht:
- Unverzügliche Zurückweisung bei fehlender Vollmacht / Vollmachtsvorlage
- Widerspruch gegen Betriebsübergang
- Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
- Frist zur Annahme geänderter Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung
- Erhebung der Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht
- Erklärungsfrist zur Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
- Klagefrist zur Geltendmachung, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist
- Schriftliche Geltendmachung von Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG
- Frist für Einspruch gegen Versäumnisurteil im Arbeitsrecht
- Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG
- Fristen für Berufungseinlegung und Berufungsbegründung
- Frist zur Mitteilung der Schwerbehinderung nach Erhalt einer Kündigung
- Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft nach Erhalt einer Kündigung
- Gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen
- Frist zur Beantragung von Elternzeit beim Arbeitgeber
- Fazit
- Wichtige Fristen im Arbeitsrecht: Übersicht
- Jetzt Ansprüche prüfen!
Wichtige Fristen im Arbeitsrecht:
Im Arbeitsrecht gibt es wichtige Fristen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen. Diese wichtigen Fristen im Arbeitsrecht sind entscheidend, um Rechte zu wahren und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht vor.
Unverzügliche Zurückweisung bei fehlender Vollmacht / Vollmachtsvorlage
Wenn ein Vertreter ohne Vollmacht handelt, muss die Zurückweisung unverzüglich erfolgen. Im Regelfall beträgt diese Frist maximal 7 Tage.
- Gesetzliche Grundlage: § 174 BGB
Widerspruch gegen Betriebsübergang
Arbeitnehmer können einem Betriebsübergang innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung widersprechen.
- Gesetzliche Grundlage: § 613a Abs. 6 S.1 BGB
Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 626 Abs. 2 BGB
Frist zur Annahme geänderter Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung
Nach einer Änderungskündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, die geänderten Arbeitsbedingungen anzunehmen, ggf. unter Vorbehalt.
- Gesetzliche Grundlage: § 2 KSchG
Erhebung der Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 4 KSchG
Lessen Sie hierzu unsere Beitrag, Kündigung erhalten was nun?
Erklärungsfrist zur Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Wenn festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils erklären, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte.
- Gesetzliche Grundlage: § 12 KSchG
Klagefrist zur Geltendmachung, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist
Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages klagen, wenn sie die Befristung für unwirksam halten.
- Gesetzliche Grundlage: § 17 TzBfG
Schriftliche Geltendmachung von Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG
Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 4 S. 1 AGG
Frist für Einspruch gegen Versäumnisurteil im Arbeitsrecht
Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb einer Woche ab Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 59 Abs. 1 ArbGG
Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG
Eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 61b ArbGG
Fristen für Berufungseinlegung und Berufungsbegründung
Die Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil muss innerhalb eines Monats eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG
Frist zur Mitteilung der Schwerbehinderung nach Erhalt einer Kündigung
Schwerbehinderte müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwerbehinderung mitteilen, sofern der Arbeitgeber davon keine Kenntnis hatte.
- Gesetzliche Grundlage: § 242 BGB (Verwirkung)
Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft nach Erhalt einer Kündigung
Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilen, sofern der Arbeitgeber davon keine Kenntnis hatte.
- Gesetzliche Grundlage: § 17 Abs. 1 MuSchG
Gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber variieren je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Fristen sind im § 622 BGB detailliert geregelt.
- Gesetzliche Grundlage: § 622 BGB
Frist zur Beantragung von Elternzeit beim Arbeitgeber
Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn, für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn, beantragt werden.
- Gesetzliche Grundlage: § 16 BEEG
Fazit
Diese wichtigen Fristen im Arbeitsrecht sollten stets beachtet werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und Ansprüche nicht zu verlieren. Regelmäßige Überprüfung der Fristen und rechtzeitige Handlungen sind unerlässlich im Arbeitsalltag.
Wichtige Fristen im Arbeitsrecht: Übersicht
Beschreibung | Gesetzliche Grundlage | Frist |
---|---|---|
Unverzügliche Zurückweisung bei fehlender Vollmacht / Vollmachtsvorlage | § 174 BGB | Im Regelfall maximal 7 Tage |
Widerspruch gegen Betriebsübergang | § 613 a Abs. 6 S.1 BGB | 1 Monat ab Zugang ordnungsgemäßer Unterrichtung |
Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund | § 626 Abs. 2 BGB | 2-Wochen-Frist ab Kenntnis |
Frist zur Annahme (ggfs. unter Vorbehalt) geänderter Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung | § 2 KSchG | 3-Wochen-Frist |
Erhebung der Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht | § 4 KSchG | 3 Wochen nach Zugang der Kündigung |
Erklärungsfrist zur Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. | § 12 KSchG | 1 Woche ab Rechtskraft des Urteils |
Klagefrist zur Geltendmachung, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist. | § 17 TzBfG | innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages |
Schriftliche Geltendmachung von Entschädigung und Schadensersatz nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz | § 15 Abs. 4 S. 1 AGG | innerhalb von 2 Monaten ab dem Verstoß |
Diese variieren und müssen stets auch auf ihrer Wirksamkeit überprüft werden. Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen und Verfallfristen. Solche Fristen können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder z.B. einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. | Geregelt häufig in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen | häufig drei Monate |
Frist für Einspruch gegen Versäumnisurteil im Arbeitsrecht | § 59 Abs.1 ArbGG | Notfrist von einer Woche ab Zustellung des Urteils |
Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG | § 61 b ArbGG | 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs |
Fristen für Berufungseinlegung und Berufungsbegründung | § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG | Berufungseinlegung 1 Monat Berufungsbegründung 2 Monate |
Frist zur Mitteilung der Schwerbehinderung nach Erhalt einer Kündigung, sofern der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat. | § 242 BGB (Verwirkung) | 3 Wochen ab Zugang der Kündigung |
Frist zur Mitteilung der Schangerschaft nach Erhalt einer Kündigung, sofern der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat. | § 17 Abs. 1 MuSchG | 2 Wochen ab Zugang der Kündigung |
Gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen | § 622 BGB | Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Frist zur Beantragung von Elternzeit beim Arbeitgeber | § 16 BEEG | 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen |
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